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AVIVA-BERLIN.de im Mai 2024 - Beitrag vom 16.12.2004


Offene Rechnungen
Julia Richter

Verjährungsfalle! Wer als UnternehmerIn nicht aufpasst, kann im kommenden Jahr 2005 auf alten Forderungen sitzen bleiben.




Am 1. Januar 2005 kann erstmalig die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des BGB eintreten. Betroffen hiervon sind Altforderungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind und für die nach dem neuen Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Folge: Offene Forderungen - gleich in welcher Höhe - wären mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr durchsetzbar.

Geändert worden waren die Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten Schuldrechtsreform. Bis dahin gab es rund 130 verschiedene Fristen. Die Länge unterschiedlicher Fristen folgte nach Auffassung des Gesetzgebers bis dahin einem nicht mehr nachvollziehbaren System. Ähnliche Sachverhalte unterlagen unterschiedlichster Verjährung. Dies zog Wertungswidersprüche und Ungerechtigkeiten nach sich. Vor allem die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wurde in vielen Fällen als unangemessen lang empfunden.

Sie wurde deshalb durch eine dreijährige abgelöst und die Zahl der Ausnahmeregelungen drastisch reduziert. Neben verschiedenen Sonderregelungen sieht das Gesetz für Altansprüche, die zum 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt waren, Übergangsregelungen vor. Die Dreijahresfrist für solche Ansprüche begann am 1. Januar 2002.

DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben befürchtet, dass sich viele Unternehmen dieser "Verjährungsfalle" noch gar nicht bewusst sind. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände forderte er die Betriebe auf, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen. Dies gelte insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah.
(Quelle: www.dihk.de)


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Beitrag vom 16.12.2004

AVIVA-Redaktion